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26.06.2021
Bereich: Johannesbad Gruppe

Verwaltungsgericht Regensburg untersagt Bezirk Niederbayern Pressemitteilung wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und Neutralitätsgebots


München/Regensburg – Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 auf Antrag der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG – vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gauweiler und Klauck (Kanzlei Gauweiler & Sauter) – im Wege der einstweiligen Verfügung eine Pressemitteilung wegen offensichtlicher Rechtsstaatswidrigkeit untersagt (Az.: RN 3 E 21.978).

Nachdem die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG am 17.05.2021 Klage wegen einer gleichheitswidrigen Subventionspraxis im niederbayerischen Bäderdreieck gegen den Bezirk Niederbayern eingereicht hatte, hat der beklagte Bezirk am 19. Mai 2021 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG als Klägerin vom Bezirk, vertreten durch seinen Bezirkstagspräsidenten Dr. Olaf Heinrich, wie folgt öffentlich angegriffen wurde:

„Während private Bäder die Gewinnmaximierung zum obersten Geschäftsziel erklären, ist die Gesundheitsförderung und -prävention in den Heil- und Thermalbädern Kernaufgabe der Zweckverbände, an welchen der Bezirk Niederbayern zu je 60% beteiligt ist.“

In seinem Beschluss führte das Gericht aus: „Amtliche Verlautbarungen und Wertungen [...] haben den hoheitlichen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip gerecht werden.“ Damit folgte das Verwaltungsgericht Regensburg der Rechtsansicht von G&S.

Noch im gerichtlichen Verfahren hatte der Bezirk Niederbayern weitere, ursprünglich von ihm aufgestellte unrichtige Behauptungen abgeändert, weswegen der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt werden konnte.

 

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