Einkaufsbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Johannesbad Holding SE & Co. KG und aller mit ihr verbundener Unternehmen - Stand: 06.2025

 

1. Geltungsbereich; Begriffsdefinition & Grundlagen

1.1
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen der Johannesbad Gruppe und deren aktuellen und künftigen Gesellschaften (im Folgenden „AG“) und ihren Auftragnehmern oder Lieferanten (im Folgenden „AN“) geschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AN finden in keinem Fall Anwendung, auch wenn diesen nicht explizit widersprochen wird. Das gilt auch für den Fall, dass seitens des AN Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder einer Auftragsbestätigung übersandt werden und diesen seitens des AG nicht widersprochen wird. Selbst wenn seitens des AG auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Jede Abweichung von den nachstehenden Einkaufsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für das Rechtsgeschäft / die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden und nur zu den speziell geregelten Punkten. Alle anderen Regelungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben unberührt.

Soweit in den hiesigen Einkaufsbedingungen die Abgabe einer Erklärung in Schriftform vorgesehen ist, kann die jeweilige Erklärung in Schrift- oder Textform auch elektronisch abgegeben werden, wenn sich aus der jeweiligen Regelung nicht etwas anderes ergibt.

1.2
Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk- und Dienstleistungen.

1.3
Die hiesigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht für Werklieferungsverträge und Bauverträge im Sinne der §§ 650 und 650a BGB. Regelungen hierzu trifft der Auftraggeber ausschließlich aufgrund eines gesonderten Werklieferungs- oder Bauvertrages. In diesem Fall finden, sofern nichts anderes im Rahmen dieses Vertrages vereinbart wurde, die Regelungen der VOB Anwendung.


2. Angebote / Anfragen

2.1
Anfragen und Ausschreibungen erfolgen grundsätzlich schriftlich durch den Einkauf des Auftraggebers oder durch solche Personen, die seitens des Einkaufs dazu ermächtigt wurden. Weitere Erfüllungsgehilfen des AG sind nicht berechtigt, Angebote anzufordern oder diese entgegenzunehmen.

2.2
Angebote sind grundsätzlich an den Einkauf des AG bzw. an von diesen ermächtigten Personen zu richten. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Standortleitungen und ggf. technische Beauftragte.

2.3
Angebote müssen stets in Schrift- oder Textform im Sinne der §§ 126, 126a BGB an den AG übermittelt werden.

Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Eine Vergütung für die Angebotserstellung wird seitens des AG nicht geleistet.

 

2.4
In Ausschreibungen und Anfragen kann abweichend von Ziff. 2.3 ein anderes Datenaustauschverfahren vorgegeben werden.

 

2.5
Erfolgt das Angebot auf der Grundlageeiner Ausschreibung oder einer sonstigen Anfrage des Auftraggebers ist der AN gehalten, von den dortigen Vorgaben nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen ist der AG ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen steht dem AN frei. Diese sind zweifelsfrei als solche zu kennzeichnen.

2.6
Alle Preise sind in Euro anzugeben. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob diese die aktuell gültige Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.

2.7
Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen. Die Lieferpreise verstehen sich inklusive sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Nebenleistungen, namentlich Verpackung, Versand und Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Nebenleistungen aus der Ausschreibung oder einer sonstigen Anfrage des Auftraggebers nicht ergeben.

2.8
Nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise bzw. bei Rahmenvereinbarungen um Festpreise mit definierter Laufzeit. Diese dürfen seitens des AN nach Vertragsschluss bei Preissteigerungen, insbesondere bei Schwankungen von Material- und Medienpreisen, Energiepreisen sowie Lohnanpassungen innerhalb der vereinbarten Preisbindung nicht zum Nachteil des AG verändert werden. (siehe auch 7.1 + 7.2)

2.9
Alle Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2020) „Geliefert“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, inkl. gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung und Versicherung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Alle Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.

2.10
Bei der Angebotsauswertung durch den AG werden neben den rein wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt und angemessen gewertet.
 

Positiv wird seitens des AG bewertet, wenn Produkte oder Dienstleistungen.

- den Ressourceneinsatz (z.B. Energie, sonst. Medien, Rohstoffe, Transporte; etc.) maßgeblich schonen

- einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten

- soziale Aspekte in der Wertschöpfungskette unterstützen

- sich nachhaltig positiv auf die Entwicklung der Erhaltung der Natur und Artenvielfalt auswirken


3. Vertragsschluss / Bestellungen / Vertragsabwicklung

3.1
Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich. Bestellungen des AG sind daher nur verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bzw. elektronisch über das vom AG zur Verfügung gestellte SRM-System (Supplier Relationship Management) erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden. Der AG bevorzugt eine elektronische Zustellung.

 

3.2
Bestellungen und Lieferverträge dürfen grundsätzlich nur durch die Geschäftsführung oder den Einkauf bzw. die von den vorgenannten Instanzen ermächtigte Personen erteilt werden. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Standortleiter der Kliniken / Hotels oder sonstigen Einrichtungen oder technische Beauftragte. Rechtsgeschäfte, die von Erfüllungsgehilfen des AG die dazu nicht berechtigt waren, abgeschlossen werden, gelten als nicht geschlossen und entfalten für den AG keine Verpflichtung zur Annahme oder Bezahlung der Ware / Leistung bzw. von damit im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen.

 

Der AN ist verpflichtet sich im Zweifelsfall über die tatsächliche Ermächtigung des Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss beim AG zu informieren.

 

3.3
Bei Abschluss einer Liefervereinbarung ist der AN verpflichtet dem AG die von ihm benötigten Produkt- und Vertragsdaten in elektronischer Form kostenfrei in dem vom AG zur Verfügung gestellten SRM-System bereitzustellen und in Bezug auf alle Aspekte (Preise; Produktspezifikationen; Datenblätter Bilder; etc.) aktuell zu halten.  Die Daten sind direkt an den Dienstleister des AG unter support@jb-x.com zu senden. Dies gilt auch dann, wenn die Daten durch den AN nicht explizit angefragt werden, insbesondere dann, wenn für den Auftragnehmer offensichtlich oder erkennbar ist, dass der AG diese Daten benötigt oder hieran ein berechtigtes Interesse hat.

 

3.4
Sollte der AN seiner Pflicht die Daten aktuell zu halten nicht nachkommen haftet er hierfür in dem entsprechenden gesetzlichen Umfang bei dadurch verursachten Personen- und Sachschäden. Bei durch den AN versäumten - mit dem AG abgesprochenen - Preisaktualisierungen gilt der Preis der aktuell beim AG vorliegenden Katalogdatei. Höhere Preise werden nicht akzeptiert.

Bei fehlender Absprache gilt ebenfalls bis zu einer Einigung der vorliegende Katalogpreis. (siehe 7.2)

 

3.5
Sofern seitens des AG im Zusammenhang mit der Lieferung und Nutzung eines Medizinproduktes Genehmigungen einzuholen oder Meldeverfahren einzuhalten sind, ist der AN dazu verpflichtet den AG hierauf gesondert in Schriftform hinzuweisen und die notwendigen Bescheidungen etc. rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Bei Rückrufaktionen, Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten, Sicherheitskorrekturmaßnahmen, sonstigen Korrekturmaßnahmen etc. von Medizinprodukten, die durch den Lieferanten geliefert wurden, informiert dieser unverzüglich den AG in Textform.

 

3.6
Die Annahme einer Bestellung muss dem AG unverzüglich, spätestens jedoch 2 Arbeitstage (als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag) nach Eingang der Bestellung beim AN zugehen; andernfalls ist der AG nicht mehr an die Bestellung gebunden.

Ggf. abweichende Vereinbarungen für Abrufbestellungen aus Rahmenverträgen oder Bestellungen durch elektronische Anbindung unterliegen den Regelungen des entsprechenden Vertrages.

Soweit seitens des AN ein Angebot abgegeben wird, hält er sich an dieses zwei Monate gebunden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum, an welchem dem AG das Angebot zugeht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zeitpunkt, an dem die Annahmeerklärung durch den AG versendet wird.

 

3.7
Der AG kann Änderungen der Bestellung oder des Vertrages auch nach Annahme durch den AN verlangen, sofern dies für den AN zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemessen anzupassen. Hierüber ist zwischen den Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.

 

3.8
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind maßgeblicher Vertragsinhalt zwischen den Vertragsparteien und werden von diesen anerkannt. Darüber hinaus bestimmt sich der Vertragsinhalt ausschließlich durch die individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung.

 

3.9
Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Auf Verlangen des AG hat er die Konformität auf Verlangen geeigneter Dokumente unverzüglich nachzuweisen.


4. Leistungserbringung

4.1
Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, Dritte mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen. Ausgenommen hiervon ist die reine Zustellung der Ware.

 

4.2
Beim Tätigwerden von Erfüllungsgehilfen des AN in Objekten des AG, hat der AN folgendes sicherzustellen: Die Einhaltung, Kontrolle und Dokumentation aller aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz, im speziellen - auch einrichtungsbezogene - Impf- und ggf. Testpflichten. Der AN verpflichtet sich, nur Personen zur Ausführung zu senden, die die entsprechenden Vorgaben nachweislich erfüllen und bei denen dieser Umstand auch entsprechend dokumentiert ist.

4.3
Der AN hat sicherzustellen, dass von ihm zu erbringende vertragliche Leistungen durch entsprechendes Fachpersonal oder durch von diesem angewiesenes Hilfspersonal nach den ankerkannten Regeln der Technik fach- und sachgerecht ausgeführt werden.

5. Lieferung

5.1
Der Liefer- / Leistungsumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung / Beauftragung.

5.2
Die Lieferung erfolgt einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, DDP (Incoterms 2020) benannten Bestimmungsorts. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben oder diese auf Kosten des AN zu entsorgen.

5.3
Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen sowie über mögliche Umwelt- oder Gesundheitsgefährdungen sowie geeignete Gegenmaßnahmen zu informieren und an deren Umsetzung mitzuwirken.

 

5.4
Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten Incoterms.

5.5
Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine schriftliche oder elektronische Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

 

5.6
Die seitens des AG in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Soweit der AN diesen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er den AN im Rahmen der Auftragsbestätigung zweifelsfrei darauf hinzuweisen und einen anderen verbindlichen Liefertermin zu benennen. In diesem Fall gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, welches seitens des AG angenommen werden muss.  Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen. Ggf. abweichende Regelungen zu bestimmten Liefertagen und Zeitfenstern sind in den entsprechenden Vereinbarungen geregelt und zwingend einzuhalten.

Vorzeitige Lieferungen sind nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

5.7
Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.8
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages und/oder des Kalenders bestimmen, so kommt der AN mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des AG bedarf.

5.9
Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße und vollständige Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge sowie die Auftrags- und Bestellreferenz des AG enthalten. Im Falle der Lieferung von Medizingeräten, sind seitens des AN alle erforderlichen Unterlagen/Dokumente/Prüfprotokolle zur Verfügung zu stellen, die der AG zur Inbetriebnahme des Gerätes benötigt, sofern diese üblicherweise vom AN zur Verfügung gestellt werden (z.B. Protokoll der Prüfung der technischen Sicherheit) oder nur von dem AN zur Verfügung gestellt werden können.

5.10
Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Notwendige Schutzvorrichtungen, Nachweise sowie mindestens in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Lagerungs‑, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.

5.11
Der AN ist verpflichtet, die Übernahme der Lieferung durch Erfüllungsgehilfen des AG in jedem Fall schriftlich dokumentieren zu lassen. Eine Lieferung durch Abstellung ist in jedem Fall unzulässig.

 

6. Verhaltenskodex für Lieferanten in Bezug auf Rechtskonformität, Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz

6.1
Der AG setzt die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, Richtlinien, Vorschriften und Verträge auf nationaler und internationaler Ebene, die in Hinblick auf die in Rede stehende Lieferung oder Leistung relevant sind, voraus. Seitens des AN ist mithin eine gesetzeskonforme Leistung zu erbringen. Die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen obliegt dem AN, dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetz sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

 

6.2
Der AG bevorzugt Lieferanten, Produkte und Dienstleistungen, die sich durch ökologische und ethische Nachhaltigkeit auszeichnen. In diesem Rahmen werden bestehende Managementsysteme (Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz etc.), eine Beteiligung des AN an Initiativen für nachhaltiges Wirtschaften sowie Kriterien wie Regionalität, biologischer Anbau und fairer Handel als positiv bei der Lieferantenauswahl bewertet. Vorschläge zu nachhaltigeren Alternativen und eine proaktive Information bezüglich des nachhaltigen Engagements durch den AN werden begrüßt.

 

6.3
Der AN verpflichtet sich, für die Leistungserbringung - soweit es in seinem Einflussbereich liegt und wirtschaftlich darstellbar ist - zur Einhaltung der Menschenrechte, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, sowie dazu die gesetzlichen Vorgaben zu Mindestlöhnen und Gesundheitsschutz einzuhalten.

Generell setzt der AG die Einhaltung der Internationalen Menschenrechtscharta, der Regelungen des Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) auch bei Internationalen Standorten – sowie Internationaler Arbeits- und Umweltschutzstandards und europäischer Nachhaltigkeits- und Lieferkettenrichtlinien voraus.

 

6.4
Der AN sichert zu, dass er im Umgang mit Geschäftspartnern und staatlichen Behörden ethische Normen einhält und Wettbewerbsabsprachen, Korruption und Veruntreuung verhindert. Der AN hat die diesbezüglichen internationalen Standards zu berücksichtigen und umzusetzen.

Auf Verlangen des AG wird diesem unverzüglich Einsicht in entsprechende Dokumente gewährt.


7. Preise, Zahlung

7.1
Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des AN aller Art aus. Insbesondere dürfen diese Festpreise seitens des AN nach Vertragsschluss auch bei Material- oder Lohnschwankungen oder Veränderung sonstiger Medienpreise nicht zum Nachteil des AG verändert werden. (siehe auch 7.2). Einseitige Preiserhöhungen durch den AN sind mithin grundsätzlich ausgeschlossen.

7.2
Preisanpassungswünsche / Preiserhöhungsankündigungen haben mit einem Vorlauf von mindestens
4 Wochen ausschließlich an den Einkauf des AG zur erfolgen. Diese werden seitens des AG geprüft. Gegebenenfalls wird der AG mit dem AN eine gesonderte Vereinbarung zur Preisanpassung treffen.  Geschieht dies nicht, verbleibt es bei der bisher zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Entsprechend verrechnete Preise werden nicht akzeptiert, es gelten die letzten abgestimmten und vom AG akzeptierten Angebotspreise bzw. die Katalogpreise der letzten freigegebenen Version aus dem SRM-System des AG.

 

7.3
Vergütungen für Besuche des AN beim AG, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.

7.4
Sofern im Einzelfall nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das vom AG gesetzte Konzernzahlungsziel. Hiernach erfolgt die Zahlung des unbestrittenen Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen netto nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung oder - nach Ermessen des AG – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang unter Abzug von 3% Skonto.

7.5
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Diese ist erst nach vollständig erbrachter Lieferung / Dienstleistung vom AN zu stellen. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht. Teil- und Abschlagszahlungen können abweichend in Ausnahmefällen schriftlich vereinbart werden. Diese unterliegen ebenfalls den Regelungen von 7.3.

7.6
Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

7.7
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung / Leistung als vertragsgemäß. Sie erfolgen vielmehr stets unter Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung / Leistung.


8. Rechnungsstellung

8.1
Rechnungen sind vorzugsweise digital im ZUGFeRD Format bzw. einem der EN 16931 entsprechendem digitalen Standard inkl. einer menschenlesbaren Datei oder in Schriftform zu übermitteln.

Die Übermittlung hat ausschließlich über die vom AG zur Verfügung gestellten Kanäle bzw. an die abgestimmten Adressen und Empfänger zu erfolgen. Bei Zweifeln, hat der AN vorab eine Anfrage an den Einkauf des AG zu stellen.

8.2
„Die Rechnungen sind nach Maßgabe des jeweils für die betreffende Gesellschaft des Auftraggebers geltenden Umsatzsteuergesetzes sowie der dazugehörigen steuerlichen Vorschriften zu erstellen. Sie müssen insbesondere alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten, die zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erforderlich sind.

Insbesondere sind alle Rechnungen in deutscher Sprache zu übermitteln und haben die Angabe der Firma des AN (inkl. Anschrift), Bestellnummer und Firma des AG sowie, - soweit vorhanden - die Projektnummer zu enthalten.

Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.

Die Rechnungen sind nach Maßgabe des jeweils für die betreffende Gesellschaft des AG geltenden Umsatzsteuergesetzes sowie der dazugehörigen steuerlichen Vorschriften zu erstellen.

8.3.
Buchungsbelege in Form von Gutschriften, Lastschriften, Stornorechnungen etc. sind gleichlautend der Vorgaben in den Regelungen der Ziffern 8.1. und 8.2. zur Verfügung zu stellen.


9. Abtretung und Pfändung, Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

9.1
Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung ist eine erfolgte Abtretung unwirksam. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen des AG an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung zum Auftragnehmer die Interessen des AN an der beabsichtigen Abtretung überwiegen.

9.2
Ist im Falle verweigerter Zustimmung nach Ziffer 8.1. die Abtretung einer Geldforderung aufgrund gesetzlicher Regelung dennoch wirksam, hat der Zedent dem AG alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

9.3
Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte die Auswirkungen auf die seitens des AN gegenüber dem AG geschuldeten Leistungen haben oder auch nur haben können, hat der AN den AG unverzüglich in Schriftform zu benachrichtigen.

9.4
Dem AN ist eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nur dann gestattet, wenn der AG berechtigt ist, vor Zahlung des Lieferpreises über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, namentlich sie zu veräußern.

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

9.5
Der AN ist erst dann zur Offenlegung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten berechtigt, wenn seine Forderung nach Grund und Höhe unstreitig ist und eine Zahlung trotz Mahnung binnen vier Wochen nach Zugang der Mahnung beim AG nicht erfolgt ist.


10. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

10.1
Eine Beschränkung der Rechte des AG, gegenüber Ansprüchen des AN ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den AN aufzurechnen ist unwirksam.

10.2
Der AG oder auch die verbundenen Unternehmen des Auftraggebers, können Forderungen gegen Forderungen des AN verrechnen / aufrechnen.

10.3
Die Aufrechnung von Forderungen des AN gegenüber Forderungen des AG ist ausgeschlossen.


11. Verzug, Vertragsstrafe und Rücktritt

11.1
Bei maßgeblicher Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.

11.2
Befindet sich der AN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen zu lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.

11.3
Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.4
Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

11.5
Der AG ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Pandemien, Endemien, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AN und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei. Weiterhin liegt ein wichtiger Grund zum Rücktritt dann vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des AN nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung nicht zu rechnen ist.

11.6
Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.

11.7
Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.


12. Gewährleistung

12.1
Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik, ggf. Hygienebestimmungen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form nach Erhalt der Bestellung mitzuteilen.

12.2
Die Frist für die Anzeige von Mängeln und Gewährleistungsansprüche von beweglichen Gütern beträgt 24 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12.3
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.

12.4
Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Feststellung, angezeigt.

12.5
Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden durch den AG dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.

12.6
Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus die sonstigen gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem AN geltend zu machen, insbesondere Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlangen.

12.7
Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.

12.8
Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.

12.9
Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder von einem durch den AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer werden nicht berührt.

12.10
Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.

12.11
Der AN ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den AG von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, wegen eines Fehlers eines von dem AN gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der AN sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

Der AN hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe zu unterhalten. Der AN wird dem AG auf dessen Verlangen jederzeit unverzüglich eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

12.12
Der AN steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen ihn wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem AG alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Rechtsmängeln der an diesen gelieferten Produkten bleiben unberührt.


13. Verschwiegenheit

13.1
Der AN ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung/des Rahmenvertrages sowie sämtliche ihm seitens des AG für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme der öffentlich zugänglichen Informationen) zeitlich unbegrenzt nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung und Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an den AG zurückgeben.

13.2
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der AN in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den AG gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

13.3
Der AN wird seine Unterauftragnehmer entsprechend der hiesigen Ziff. 13 verpflichten.


14. Haftung/Haftpflichtversicherung

14.1
AG und AN haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

14.2
Der AN hat eine Betriebs-, Produkthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis hierüber unverzüglich vorzulegen.


15. Datenspeicherung

15.1
AG und AN sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und den Regelungen der ggf. zwischen den Parteien abzuschließenden AV-Vereinbarung im Geschäftsverkehr zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern.

15.2
Sofern der AN für den AG personenbezogene Daten verarbeitet oder die Möglichkeit hat, auf personenbezogene Daten - ob physisch oder elektronisch - Zugriff zu nehmen, hat er zwingend die vom AG vorgelegte AV-Vereinbarung zu erfüllen und zu unterzeichnen. Andernfalls ist ein Vertragsschluss ausgeschlossen. Sollte ein Vertrag bereits geschlossen worden sein, berechtigt dieser Umstand den AG zum Rücktritt vom Vertrag.

16. Abweichende Vereinbarungen & Teilunwirksamkeit

16.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

16.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. von diesen in Bezug genommene Vertragsbestimmungen unwirksam sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Erfolgt keine Einigung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

16.3
Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

 


17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1
Auf die unter Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.

 

PDF downloaden