Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Johannesbad Holding SE & Co. KG und aller mit ihr verbundener Unternehmen - Stand: 15.02.2022
1. Geltungsbereich; Begriffsdefinition & Grundlagen
1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen der Johannesbad Holding SE & Co. KG und allen aktuell und künftig mit dieser verbundenen deutschen Konzerngesellschaft (im Folgenden „Auftraggeber“ bzw. „AG“) und ihren Auftragnehmern oder Lieferanten (im Folgenden „Auftragnehmer“ bzw. „AN“) geschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AN finden in keinem Fall Anwendung auch wenn diesen nicht explizit widersprochen wird. Das gilt auch für den Fall, dass seitens des AN Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder einer Auftragsbestätigung übersandt werden und seitens des AG nicht widersprochen wird.
Jede Abweichung von den nachstehenden Einkaufsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
1.2 Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk- und Dienstleistungen.
1.3 Abweichend von 1.2. werden Bauleistungen im Sinne des § 650 BGB (Werklieferungsvertrag; Bauvertrag) behandelt. Diese werden ausschließlich über den vom AG erstellten Bauvertrag in Anlehnung an die VOB erteilt. Es finden, sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, die Regelungen der VOB Anwendung.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AG auch für alle zukünftigen Lieferungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden und auch nur zu den speziell abgesprochenen Punkten. Alle anderen Regelungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben unberührt.
2. Angebote / Anfragen
2.1 RFQ’s und Anfragen erfolgen grundsätzlich schriftlich durch den Einkauf der Gruppe oder entsprechend berechtigte Personen. Weitere Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Angebote anzufordern oder zu erhalten.
2.2 Angebote sind grundsätzlich an den Einkauf der Johannesbad Gruppe bzw. an von ihm berechtigte Personen zu richten. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Standortleitungen und ggf. technische Beauftragte.
2.3 Angebote müssen stets schriftlich im Sinne der §§ 126, 126a BGB und kostenlos gestellt werden.
Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen.
2.4 In Ausschreibungen bzw. RFQs und Anfragen kann hiervon abweichend ein Datenaustauschverfahren vorgegeben werden.
2.5 Erfolgt das Angebot auf der Grundlage eines RFQs / Ausschreibung oder einer Anfrage ist der AN gehalten, von den Vorgaben nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen ist der AG ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen steht dem AN frei.
2.6 Alle Preise sind in Euro anzugeben. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die aktuell gültige Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.
2.7 Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen. Die Lieferpreise verstehen sich inklusive sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Nebenleistungen, namentlich Verpackung, Versand und Versicherung.
2.8 Nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise bzw. bei Rahmenvereinbarungen um Festpreise mit definierter Laufzeit. Diese dürfen seitens des AN nach Vertragsschluss auch bei Schwankungen von Material- und Medienpreisen sowie Lohnanpassungen innerhalb der vereinbarten Preisbindung nicht zum Nachteil des AG verändert werden. (siehe auch 7.1 + 7.2)
2.9 Alle Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2021) „Geliefert“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, inkl. gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung und Versicherung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Alle Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.
3. Vertragsschluss / Bestellungen / Vertragsabwicklung
3.1 Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich. Bestellungen des AG sind daher nur verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bzw. elektronisch über das vom AG zur Verfügung gestellte SRM-System erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden. Der AG bevorzugt eine elektronische Zustellung.
3.2 Bestellungen und Lieferverträge dürfen grundsätzlich nur durch die Geschäftsführung oder den Einkauf bzw. die von den vorgenannten Instanzen berechtigten Personen erteilt werden. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Standortleiter der Gesellschaften oder technische Beauftragte. Rechtsgeschäfte die von Erfüllungsgehilfen des AG die dazu nicht berechtigt waren - im Sinne des § 177 BGB - gelten als nicht geschlossen und enthalten für den AG keine Verpflichtung zur Annahme oder Bezahlung der Ware / Leistung bzw. von damit im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten.
Der AN ist verpflichtet sich im Zweifelsfall über die tatsächlichen Befugnisse des Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss zu informieren.
3.3 Bei Abschluss einer Liefervereinbarung ist der AN verpflichtet dem AG die von Ihm benötigten Produkt- und Vertragsdaten in elektronischer Form kostenfrei in dem vom AG zur Verfügung gestellten SRM-System bereitzustellen und in Bezug auf alle Aspekte (Preise; Produktspezifikationen; Datenblätter Bilder; etc.) aktuell zu halten. Die Daten sind direkt an den Dienstleister des AG unter support@jb-x.com zu senden.
3.4 Sollte der AN seiner Pflicht die Daten aktuell zu halten nicht nachkommen haftet er hierfür in dem entsprechenden gesetzlichen Umfang bei dadurch verursachten Personen- und Sachschäden. Bei durch den AN versäumten - mit dem AG abgesprochenen - Preisaktualisierungen gilt der Preis der aktuell beim AG vorliegenden Katalogdatei. Höhere Preise werden nicht akzeptiert.
Bei fehlender Absprache gilt ebenfalls bis zu einer Einigung der vorliegende Katalogpreis. (siehe 7.2)
3.5 Die Annahme einer Bestellung muss dem AG unverzüglich, spätestens jedoch 2 Arbeitstage (als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag) nach Eingang der Bestellung beim AN zugehen; andernfalls ist der AG nicht mehr an die Bestellung gebunden.
Ggf. abweichende Vereinbarungen für Abrufbestellungen aus Rahmenverträgen oder Bestellungen durch elektronische Anbindung unterliegen den Regelungen des entsprechenden Vertrages.
3.6 Der AG kann Änderungen der Bestellung oder des Vertrages auch nach Annahme durch den AN verlangen, sofern dies für den AN zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemessen anzupassen. Hierüber ist zwischen den Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
3.7 Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind maßgeblicher Vertragsinhalt zwischen den Vertragsparteien und werden von diesen anerkannt. Darüber hinaus bestimmt sich der Vertragsinhalt ausschließlich durch die individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung.
4. Leistungserbringung
4.1 Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, Dritte mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen. Ausgenommen hiervon ist die reine Zustellung der Ware.
4.2 Beim Tätigwerden von Erfüllungsgehilfen des AN in Objekten des AG, hat der AN folgendes sicherzustellen: Die Einhaltung, Kontrolle und Dokumentation aller aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz, im speziellen - auch einrichtungsbezogene - Impf- und Testpflichten. Der AN verpflichtet sich, nur Personen zur Ausführung zu senden, die die entsprechenden Vorgaben nachweislich erfüllen und bei denen dieser Umstand auch entsprechend dokumentiert ist.
In Objekten des AG, die unter § 20 a IfSG fallen, können nach dem 15.03.2022 erstmalig nur Arbeitnehmer externer Dienstleister tätig werden, die einen gültigen Immunitätsnachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorlegen können. Für Mitarbeiter externer Dienstleister, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig waren, gilt die Meldepflicht des § 20 a IfSG.
Hier verpflichtet sich der AN zur unverzüglichen Meldung der personenbezogenen Daten der Erfüllungsgehilfen des AN, die der AN in Objekten des AG, die unter § 20 a IfSG fallen, einsetzen will und die seit dem 15.03.2022 keinen gültigen Immunitätsnachweis erbringen und auch keine medizinische Kontraindikation gegen die Corona-Schutzimpfung vorweisen können oder bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, an die zuständige Gesundheitsbehörde. Die Kosten für ggf. notwendige Tests oder anderweitige Detektion trägt der AN. Der AG kann – anlassbezogen – Einsicht in die Dokumentation verlangen.
4.3 Der AN hat sicherzustellen das von Ihm zu erbringende vertragliche Leistungen durch entsprechendes Fachpersonal oder durch von diesem angewiesenem Hilfspersonal nach den ankerkannten Regeln der Technik fach- und sachgerecht ausgeführt wird.
5. Lieferung
5.1 Der Liefer- / Leistungsumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung / Beauftragung.
5.2 Die Lieferung erfolgt einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, DDP (Incoterms 2021) benannten Bestimmungsorts. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben.
5.3 Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen sowie über mögliche Umwelt- oder Gesundheitsgefährdungen sowie geeignete Gegenmaßnahmen zu informieren und an deren Umsetzung mitzuwirken.
5.4 Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten Incoterms.
5.5 Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine schriftliche oder elektronische Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
5.6 Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen. Ggf. abweichende Regelungen zu bestimmten Liefertagen und Zeitfenstern sind in den entsprechenden Vereinbarungen geregelt und zwingend einzuhalten.
5.7 Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.8 Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge sowie die Auftrags- und Bestellreferenz des AG enthalten.
5.9 Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Notwendige Schutzvorrichtungen, Nachweise sowie mindestens in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Lagerungs , Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.
5.10 Der AN ist verpflichtet, die Übernahme der Lieferung durch Erfüllungsgehilfen in jedem Fall schriftlich dokumentieren zu lassen. Eine Lieferung durch Abstellung ist in jedem Fall unzulässig.
6. Verhaltenskodex für Lieferanten in Bezug auf Rechtskonformität, Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz
6.1 Der AG erwartet die Einhaltung aller gesetzlichen Regeln, Richtlinien, Vorschriften und Verträge auf nationaler und internationaler Ebene.
6.2 Der AG bevorzugt Lieferanten, Produkte und Dienstleistungen, die sich durch ökologische und ethische Nachhaltigkeit auszeichnen. In diesem Rahmen werden bestehende Managementsysteme (Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz etc.), durch den AN eine Beteiligung an Initiativen für nachhaltiges Wirtschaften sowie Kriterien wie Regionalität, biologischer Anbau und fairer Handel als positiv bei der Lieferantenauswahl bewertet. Vorschläge zu nachhaltigeren Alternativen und eine proaktive Information bezüglich des nachhaltigen Engagements durch den AN werden begrüßt.
6.3 Der AN verpflichtet sich, für die Leistungserbringung - soweit es in seinem Einflussbereich liegt und wirtschaftlich darstellbar ist - zur Einhaltung der Menschenrechte, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, sowie dazu die gesetzlichen Vorgaben zu Mindestlöhnen und Gesundheitsschutz einzuhalten.
Generell setzt der AG die Einhaltung der Internationalen Menschenrechtscharta, der in Deutschland durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) geregelten Themen – auch bei Internationalen Standorten – sowie Internationaler Arbeits- und Umweltschutzstandards voraus.
6.4 Der AN sichert zu, dass er im Umgang mit Geschäftspartnern, staatlichen Behörden ethische Normen einhält und Wettbewerbsabsprachen, Korruption und Veruntreuung vermeidet und verhindert. Der AN hat die diesbezüglichen internationalen Standards zu berücksichtigen und umzusetzen.
Ggf. wird dem AG Einsicht in entsprechende Dokumente gewährt.
7. Preise, Zahlung
7.1 Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des AN aller Art aus. Insbesondere dürfen diese Festpreise seitens des AN nach Vertragsschluss auch bei Material-oder Lohnschwankungen oder Veränderung sonstiger Medienpreise nicht zum Nachteil des AG verändert werden. (siehe auch 7.2)
7.2 Preisanpassungswünsche / Preiserhöhungsankündigungen haben mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen ausschließlich an den Einkauf der Gruppe zur erfolgen. Diese werden geprüft und entsprechend mit dem AN abgestimmt. Eine einseitige Anpassung der Preise durch den AN ist unzulässig. Entsprechend verrechnete Preise werden nicht akzeptiert, es gelten die letzten abgestimmten und vom AG akzeptierten Angebotspreise bzw. die Katalogpreise der letzten freigegebenen Version aus dem SRM-System des AG.
7.3 Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.
7.4 Sofern im Einzelfall nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das vom AG gesetzte Konzernzahlungsziel. Dies besagt eine Begleichung des unbestrittenen Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen netto nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder - nach Ermessen des AG - die Zahlung nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto.
7.5 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Diese ist erst nach vollständig erbrachter Lieferung / Dienstleistung vom AN zu stellen. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht. Teil- und Abschlagszahlungen können abweichend in Ausnahmefällen schriftlich vereinbart werden. Diese unterliegen ebenfalls den Regelungen von 7.3.
7.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Sie erfolgen vielmehr stets unter Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung.
8. Rechnungsstellung
8.1 Rechnungen sind postalisch in Schriftform oder - nach vorheriger Absprache - in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Übermittlung hat ausschließlich an die vom AG benannten Empfänger und Adressen zu erfolgen.
8.2 Die Rechnungen sind unter Angabe des Lieferantennamens (inkl. Anschrift), Bestellnummer und des Namens des Bestellers sowie - soweit vorhanden - der Projektnummer einzureichen.
Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht zu erstellen. Buchungsbelege in Form von Gutschriften, Lastschriften, Stornorechnungen etc. sind ebenfalls schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch an die vom AG benannten Empfänger zur Verfügung zu stellen.
9. Abtretung und Pfändung, Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung ist eine erfolgte Abtretung unwirksam. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen des AG an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des AN an der beabsichtigen Abtretung überwiegen.
9.2 Ist im Falle verweigerter Zustimmung nach Ziffer 8.1. die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Zedent dem AG alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
9.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen.
9.4 Dem AN ist eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nur dann gestattet, wenn der AG berechtigt ist, vor Zahlung des Lieferpreises über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, namentlich sie zu veräußern.
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
9.5 Der AN ist erst dann zur Offenlegung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten berechtigt, wenn seine Forderung nach Grund und Höhe unstreitig ist und eine Zahlung trotz Mahnung binnen vier Wochen nach Zugang der Mahnung beim Auftraggeber nicht erfolgt ist.
10. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
10.1 Eine Beschränkung der Rechte des AG, gegenüber Ansprüchen des AN ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Vertragspartner aufzurechnen ist unwirksam.
10.2 Der AG kann seine Forderungen gegen Forderungen des AN verrechnen / aufrechnen.
10.3 Der AG kann Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des AN verrechnen.
11. Verzug, Vertragsstrafe und Rücktritt
11.1 Bei maßgeblicher Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 8 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
11.2 Bei Verzug im Sinne von 11.1 ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen zu lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.
11.3 Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.4 Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
11.5 Der AG ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AN und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei.
11.6 Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.
11.7 Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.
12. Gewährleistung
12.1 Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik ggf. Hygienebestimmungen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
12.2 Die Frist für die Anzeige von Mängeln und Gewährleistungsansprüche von beweglichen Gütern beträgt 24 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.
12.4 Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt.
12.5 Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
12.6 Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlangen.
12.7 Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.
12.8 Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
12.9 Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom durch den AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.
12.10 Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.
13. Verschwiegenheit
Der AN ist verpflichtet, die den mit dem AG geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und betriebstechnischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages bzw. der Bestellungen. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände allgemein bekannt geworden sind.
14. Haftung/Haftpflichtversicherung
14.1 AG und AN haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
14.2 Der AN hat eine Betriebs-, Produkthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
15. Datenspeicherung
15.1 AG und AN sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes und den Regelungen der ggf. abzuschließenden ADV-Vereinbarung im Geschäftsverkehr zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern.
15.2 Sofern der AN für den AG personenbezogene Daten verarbeitet oder die Möglichkeit hat, auf personenbezogene Daten - ob physisch oder elektronisch - Zugriff zu nehmen, hat er zwingend die vom AG aufgelegte ADV-Vereinbarung zu erfüllen und zu unterzeichnen. Ansonsten ist eine Zusammenarbeit ausgeschlossen.
16. Abweichende Vereinbarungen & Teilunwirksamkeit
16.1 Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
16.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. von diesen in Bezug genommene Vertragsbestimmungen unwirksam sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Erfolgt keine Einigung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach HGB / BGB.
16.3 Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Auf die unter Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.